Allgemeine Geschäftsbedigungen

 

1. Geltung

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern
gelangen die – separaten – Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher
zur Anwendung.

1.2. Die Gradwohl Creations GmbH ( in weiterer Folge die „GmbH“) erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.5. Es gelten keine mündlichen Vereinbarungen, die vom Angebot abweichen, besonders nicht hinsichtlich Umfang der Arbeit, Kosten und Zeitplan.

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige individuelle Angebot der GmbH und die ausdrückliche, schriftliche Annahme des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der GmbH sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, maximal 21 Tage ab dessen Eingang beim Kunden bindend – dies dann, wenn sie bereits hinreichend bestimmt sind und bereits eine konkrete Leistungsbeschreibung und Honorar/ Kreativpauschale enthalten. Öffentliche Aufrufe an einen breiten Personenkreis sind keine bindenden Angebote.

2.2. Die schriftliche Annahme durch den Kunden hat innerhalb von 21 Tagen ab dem Erhalt des Angebots zu erfolgen und stellt einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen der GmbH und dem Kunden dar, der wechselseitige Leistungspflichten auslöst.

3. Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Die angebotene Leistung umfasst die auf der Webseite ausgewiesenen Produkte. Diese sind Werbefotografie, Personal Brand Fotografie, Modefotografie, Unternehmensfotografie sowie die Leistungen als Agentur für Foto- und Videoproduktion. Die ausgewiesenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Sollten nachträgliche Änderungswünsche des Kunden geäußert werden, die nicht vom ursprünglichen Vertragsinhalt erfasst sind, können für den Kunden zusätzliche Kosten anfallen.

3.3. Alle Leistungen der GmbH (insbesondere alle Konzepte, Moodboards, Auswahl und Terminbestätigung der Location, Styling, Model und Requisiten, Postproduktion und Retusche) sind nach Eingang beim Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.4. Die Auswahl des Aufnahmeorts, der Fotomodelle, der Requisiten und der fotografischen Mittel kann nach Absprache von der GmbH übernommen werden, die Kosten dafür sind vom Kunden zu tragen.

3.5. Der Kunde wird die GmbH unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird die GmbH von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.6. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die GmbH haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der Kunde die GmbH schad- und klaglos zu halten; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

3.7. Schad- und Klagloshaltung: Der Kunde ist verpflichtet die GmbH vollständig von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls der Kunde gegen Rechtsvorschriften verstößt, zivil- oder strafrechtlich verfolgt, belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

3.8. Der Kunde verpflichtet sich, alle von ihm zur Verfügung gestellten Utensilien und Unterlagen (Requisiten, usw.) unverzüglich nach erfolgter Aufnahme wieder mitzunehmen. Sollte dies auch nach Aufforderung der GmbH nicht binnen 2 Werktagen erfolgen, so ist die GmbH berechtigt, sämtliche Objekte des Kunden nach einmaliger Aufforderung auf Kosten des Kunden entfernen zu lassen und einzulagern.

3.9. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein begonnener, insbesondere dem Kunden abgelieferter Entwurf der über erste Beratungsleistungen hinausgeht, bereits eine erbrachte verrechenbare Leistung ist, unabhängig davon ob der Kunde den Entwurf bzw. das Design ansprechend findet und/oder verwendet.

3.10. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen die Letztauswahl der Leistung (Fotoaufnahmen, Videos) zu treffen. Die GmbH wird nach der Aufnahme der Fotos binnen vier Wochen die Nachbearbeitung und Retusche der Fotos abschließen, außer es ist im Einzelfall ein anderer zeitlicher Rahmen vereinbart.

3.11. Die Leistung wird dem Kunden von der GmbH entweder digital oder in Papierform zur Verfügung gestellt. Die Gefahr für Beschädigung oder Verlust der physischen Ware geht mit Aushändigung an das Transportunternehmen auf den Kunden über, bei Versendung der Ware trägt der Kunde die Kosten und die Gefahr der Sendung.

4. Fremdleistung/ Beauftragung Dritter

4.1. Die GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die auftragsgemäß zu erbringende Leistung (Beratungsleitung, Mood Board, Fotoerstellung, Aufnahme, Bildbearbeitung, Videoaufnahmen, Videobearbeitung etc) selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“) sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine persönliche Leistungserbringung die GmbH ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

4.3. Die GmbH wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. Termine und Rücktritt vom Vertrag

5.1. Liefer- und /oder Leistungstermine und Fristen sind schriftlich festzulegen und werden durch schriftliche Bestätigung bindend. Aus unverbindlichen Liefer- und/oder Leistungsterminen können keine Ansprüche abgeleitet werden.

5.2. Der Kunde kann bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Leistungstermin (Shooting Termin) vom Vertrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten (stornieren). Bereits erbrachte Leistungen (Styling, Mood Board, Location usw.) sind davon unabhängig vom Kunden zu bezahlen. Erfolgt eine Stornierung des Kunden innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Leistungstermin (Shooting Termin) so ist das vereinbarte Entgelt für den Liefertermin vom Kunden zur Hälfte (50%) zu tragen, bereits erbrachte Leistungen sind jedenfalls vom Kunden zu tragen.

5.3. Sollte es sich bei der Leistung um ein bei sonstigem Rücktritt vereinbartes Termingeschäft/Fixgeschäft (nicht verschiebbarer Fototermin wie z.B. Hochzeit etc.) handeln und gerät die GmbH mit der Leistungserfüllung in Verzug, sodass die Erfüllung am bedungenen Termin oder Leistungsort unmöglich geworden ist, kann der Kunde, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In so einem Fall zerfällt der Vertrag, die GmbH wird von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und der Kunde von seiner Zahlungspflicht. Will der Kunde an der Vertragserfüllung festhalten, hat er das der GmbH unmittelbar mitzuteilen.

5.4. Die GmbH bemüht sich tunlichst, die vereinbarten Termine einzuhalten. Sollte die GmbH, aus Gründen, die in ihrer Sphäre liegen, den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, kann der Kunde, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen und fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt bezieht sich nur auf den Teil der Leistung mit dem die GmbH in Verzug geraten ist. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die GmbH zu laufen.

5.5. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel der Nichterfüllung oder des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GmbH, sofern der Kunde nachweist, dass ihm durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der GmbH ein materieller Schaden entstanden ist.

5.6. Bei außergewöhnlichen Umständen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind und weder aus der Sphäre der GmbH noch des Kunden stammen (z.B. behördliche Lockdown Bestimmungen etc) zerfällt der Vertrag, die GmbH wird von ihrer (weiteren) Leistungsverpflichtung befreit und der Kunde von seiner Zahlungspflicht für noch nicht erbrachte Leistungen. Dies, sofern eine nachträgliche Erfüllung des Vertrages nicht in angemessener Zeit möglich ist. Bereits erbrachte Leistungen der GmbH sind vom Kunden zu bezahlen.

5.7. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der GmbH – entbinden die GmbH jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen, Fotoabnahmen, nachträgliche Änderungen), im Verzug ist (Annahmeverzug). In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. Durch die aus der Sphäre des Kunden stammende Verzögerung entstandene Kosten sind vom Kunden zu tragen.

5.8. Bei unabwenbaren unvorhersehbaren unvorhersehbaren Terminänderungen (z.B. Krankheit) kann, wenn dadurch die Leistung nicht unmöglich geworden ist, nach Vereinbarung ein neuer Leistungstermin bestimmt werden. Angefallene wenn auch vergeblich erbrachte Kosten für den Zeitaufwand und sämtliche Nebenkosten (Mietkosten für Location, Auto, Requisiten etc.) sind von dem Vertragspartner zu tragen, aus dessen Sphäre die Absage des Leistungstermins stammt.

5.9. Wird die Vertragsleistung vom Kunden nicht zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort angenommen oder die Einhaltung des Leistungstermins erheblich verzögert oder unmöglich gemacht (grundloses Nichterscheinen am Leistungstermin, unterlassene Auswahl der Fotos/Filme), gerät der Kunde in Annahmeverzug. Die GmbH kann in diesem Fall nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen und fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder an der Vertragserfüllung festhalten. Verletzt der Kunde trotz Mahnschreibens wesentliche vertragliche Pflichten (Mitwirkungspflichten, Anzahlungsleistungen, Teilzahlungen) ist die GmbH ebenfalls dazu berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer 14 tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder an der Vertragserfüllung festzuhalten. Der Kunde haftet der GmbH für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, schuldet der Kunde, auch wenn die GmbH vom Vertrag zurücktritt das vereinbarte Entgelt und alle angefallenen Nebenkosten.

5.10. Durch den Annahmeverzug allfällig entstandene Zusatzkosten (Lagerkosten, Lieferkosten, Mietkosten etc.) sind vom Kunden zu tragen. Bei verschuldetem Annahmeverzug hat der Kunde alle durch die Verzögerung entstandene Schäden zu ersetzen und die Gefahr für allfällige Lagerung zu tragen.

6. Honorar

6.1. Die GmbH verrechnet für die erbrachte Leistung, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, einen Werklohn laut individuellem Angebot. Alle Preise werden in Euro angegeben, zuzüglich allfälliger Nebenkosten (Port, Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungen etc.) und verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen USt.

6.2. Der Anspruch des Honorars besteht auch wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Verwertung durch Dritte abhängt. Allfällige Preisreduktionen entstehen dadurch nicht. Beim Verkauf der Lichtbilder/Filme und für alle Werknutzungen die nicht durch die Nutzungsbewilligung des § 42 UrhG (einzelne Vervielfältigung zum privaten Gebrauch auf Papier oder ähnlichen Trägern) gedeckt sind, steht der GmbH ein zusätzliches Honorar in zu vereinbarender Höhe zu.

6.3. Alle Leistungen der GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der GmbH erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

6.4. Auftragsänderungen und -ergänzungen im Zuge der Ausführung erzeugen zusätzliche Kosten, die vom Kunden zu tragen sind.

6.5. Kostenvoranschläge der GmbH sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der GmbH schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15% übersteigen, wird die GmbH den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

6.6. Für Anschlussaufträge besteht keine Preisbindung an vorherige Aufträge.

7. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Rechnung wird, sofern kein Zahlungsziel vereinbart wurde, mit Leistungserfolg fällig und ist ohne Abzug binnen 7 Tagen zu zahlen.

7.2. Die GmbH ist berechtigt, nach Annahme das Angebots vom Kunden eine Akontozahlung in der Höhe von der Hälfte des bedungenen Honorars zu verlangen, die andere Hälfte des Honorars wird mit der Leistungserbringung (Shooting und Projektende) fällig. Bei teilbaren Leistungen ist die GmbH berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Die GmbH ist berechtigt, sich aus solchen Akontozahlungen zu befriedigen, wenn sie bereits Leistungen erbracht hat und von einem der Vertragspartner ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausgeübt wird.

7.3. Verschuldensunabhängig können bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie in der gesetzlichen Höhe festgelegte Zinseszinsen verrechnet werden. Bei Verschulden des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde die für die Eintreibung der Forderung entstehenden Kosten (Anwaltshonorar, Inkassobüro, Zinsen für Kreditzahlungen in Folge Nichtzahlungen etc.) sowie weitere Schäden zu begleichen. Der Kunde verpflichtet sich jedenfalls als Entschädigung für Betreibungskosten einen Pauschalbetrag in der Höhe 40,00 Euro gemäß § 458 UGB zu bezahlen.

7.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden negativ zu beeinflussen, kann die GmbH sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten oder diese nur gegen Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung vollbringen. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen berechtigt die GmbH, ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt von sämtlichen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen. Das Rückforderungsrecht sowie der Eigentumsvorbehalt bleiben davon unbetroffen.

7.5. Die GmbH kann Zahlungen des Kunden unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der älteren fälligen Kosten, Verzugszinsen und Schulden in eben genannter Reihenfolge heranziehen.

7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

7.7. Es besteht ein Eigentumsvorbehalt der GmbH an der gelieferten Leistung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Kunde trägt das Risiko für unverpfändbare Vorbehaltsleitung. Sofern der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Dienstleistungen weiterveräußert, steht der GmbH ein Recht auf Abtretung der Kaufpreisforderung gegen den Dritten zu.

7.8. Der Kunde ist verpflichtet, die GmbH vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens darüber zu verständigen, sodass unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Leistungen, die im Eigentum der GmbH stehen, von dieser übernommen werden können.

7.9. Bei Zahlungsverzug ist die GmbH berechtigt, die bereits übergebene Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzufordern und zurückzubehalten. Bis dahin befristete Forderungen werden sofort fällig gestellt.

7.10. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern die GmbH den Rücktritt nicht schriftlich erklärt.

8. Nutzungsbewilligung

8.1. Der Kunde erwirbt durch vollständige Zahlung des Honorars nur das Recht der einfachen Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Die Rechteeinräumung umfasst stets nur eine eingeschränkte Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck im Sinne einer Werknutzungsbewilligung, nicht aber zu Werbezwecken über den vereinbarten Nutzungszweck (dieser umfasst beispielsweise die Verwendung auf der Homepage, sowie in sozialen Medien oder – sofern ausdrücklich vereinbart – die zeitlich sowie örtlich eingeschränkte Nutzung für Werbekampagnen) hinausgehend oder ein absolutes Werknutzungsrecht. Änderungen von Leistungen der GmbH, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der GmbH und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

8.2. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der GmbH darf der Kunde die Leistungen der GmbH nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die vereinbarte Dauer nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

9. Urheberschutz

9.1. Alle Leistungen der GmbH (Konzept, Moodboards, digitale Lichtbilder und Filmwerke) sind im Sinne der §§ 1, 3, 4 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke und bleiben im Eigentum der GmbH. Diese behält auch mit Ausnahme des Vervielfältigungsrechts zu den ausdrücklich vereinbarten Zwecken das ausschließliche Verwertungsrecht und ist dazu berechtigt, das hergestellte Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zur Schau zu stellen. Insbesondere steht es der GmbH zu, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, die erbrachte Leistung unter Nennung des Namens des Kunden als Referenz zu veröffentlichen und zu Werbezwecken zu nutzen (auf der Homepage, in sozialen Medien).

9.2. Für die Nutzung von Leistungen der GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht (Onlinedatenbanken, Internet, Druckwerke, Plakate, Werbung jeglicher Art ect), ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der GmbH erforderlich. Dafür steht der GmbH und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.3. Jede Veränderung des Werks (Bild- oder Videobearbeitung) abweichend vom bedungenen Vertragszweck, bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der GmbH.

9.4. Bei jeder Nutzung der Leistung ist der Kunde, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Nennung der GmbH) beziehungsweise den Copyrightsvermerk gut lesbar, zuordenbar und sichtbar unmittelbar beim Werk anzubringen. Bei digitalen Lichtbildern hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Herstellerbezeichnung, die von der GmbH auf jeder geeigneten Weise angebracht wurde, mit den Bildern elektronisch verbunden bleibt.

9.5. Jede Verletzung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten kann von der GmbH als Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz geltend gemacht werden, dazu bedarf es keines Verschuldens. Bei der Verletzung von Herstellerbezeichnungen entsteht ein immaterieller Schaden der unabhängig von einem allfälligen Vermögensschaden entstehen kann, bei deren Verletzung der GmbH mindestens ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts zusteht.

10. Eigentum

10.1. Digitale Leistung: Die GmbH ist Eigentümerin der Bild- und Videodaten. Die Übergabe und Nutzung des Werks (Lichtbildern, Videos) im Rahmen der Nutzungsbewilligung im Sinne des 8.1. erfolgt nach einvernehmlich getroffener Auswahl der GmbH und des Kunden und umfasst lediglich die Nutzung zu privaten und ausdrücklich vereinbarten Zwecken.

10.2. Analoge Leistung: Die GmbH ist Eigentümerin der belichteten Bilddaten (Negative, Diapositive usw.) Die GmbH überlässt dem Kunden das Eigentum an den Aufnahmen für dessen vertraglich vereinbarte Nutzung. Diapositive werden dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur zum Gebrauch im Sinne der Nutzungsvereinbarung überlassen und sind anschließend nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Kunden zurückzustellen.

10.3. Die GmbH ist berechtigt, sämtliche von ihr erbrachte Werkleistungen (Lichtbilder, digitale Bilddateien, Videos, usw.) in jeder geeigneten Weise mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Kunde verpflichtet die Integrität der Herstellerbezeichnung zu wahren, sie erforderlichenfalls zu erneuern, dies insbesondere auch bei der ausdrücklich erlaubten Weitergabe an Dritte und der Vervielfältigung in Form von Kopien zu beachten.

10.4. Der Kunde verpflichtet sich, digitale Werke auf eine Weise zu speichern, die eine Verknüpfung zwischen dem Herstellernachweis und dem Werk bei einer Datenübertragung sicherstellen und die GmbH als Urheberin des Werks klar erkennbar bleibt.

10.5. Die GmbH archiviert die erbrachte Leistung für die Dauer von einem Jahr, im Falle des Verlusts oder einer Beschädigung entstehen daraus keine Ansprüche.

 

11. Gewährleistung

11.1. Ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts liegt vor, wenn die Leistung vom vertraglich Geschuldeten abweicht. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nur für Mängel geltend gemacht werden, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren, die GmbH gibt darüber hinaus keine Garantiezusagen ab. Die GmbH haftet insbesondere nicht für Mängel, die aufgrund von unrichtigen, ungenauen Anweisungen des Kunden entstanden sind oder auf unsachgemäßen Umgang mit dem Werk beruhen.

11.2. Die GmbH haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, insofern diese vom Kunden vorgegeben oder vorab genehmigt wurden. Der Kunde hat die zur Genehmigung durch den Kunden übermittelten Leistungen auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit selbst zu prüfen.

11.3. Ausdrücklich ausgeschlossen werden die Gewährleistungsansprüche für unwesentliche Mängel (z.B. geringfügige Abweichungen bei Material und Farbe).

11.4. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Leistung durch die GmbH, versteckte Mängel innerhalb 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. die Korrektur der Leistung durch die GmbH zu.

11.5. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht und die gelieferte Ware auf Kosten der GmbH zur Gänze zurücksendet. Die GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

11.6. Allfällige Gewährleistungsansprüche berühren die Fälligkeit der Forderungen der GmbH nicht und berechtigen nicht zur Zurückhaltung, Aufrechnung oder Zahlungsminderung.

11.7. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der GmbH ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

11.8. Sollte der Kunde mit seiner eigenen Leistungspflicht in Verzug sein, steht ihm solange er sich im Verzug befindet kein Gewährleistungsanspruch zu.

11.9. Der Regress wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.10. Ausdrücklich festgehalten wird, dass aus subjektivem Nichtgefallen der Aufnahmen, sofern sie der vertraglich geschuldeten Leistung entsprechen, keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können.

11.11. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Mängelansprüche abzutreten.

12. Schadenersatz und Haftung

12.1. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GmbH beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.

12.2. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

12.3. Eine vollständige oder teilweise Abtretung oder Verpfändung der vertraglichen Rechte des Kunden an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der GmbH zulässig.

12.4. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

12.5. Die GmbH wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen. Jegliche Haftung der GmbH für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

12.6. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterblieben Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz der GmbH beruht.

12.7. Der Regress gegenüber der GmbH nach § 12 PHG durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.8. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die gesetzliche Beweislastumkehr, der Kunde hat stets den Beweis am Schadenseintritt durch Verschulden der GmbH zu erbringen.

12.9. Die GmbH haftet nicht für nicht ihrer Sphäre zuordenbare Umstände (Wetter, Ausfall von Modellen, Reiseverhinderungen etc.).

13. Datenschutz und Adressenänderung

13.1. Der Kunde erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass die GmbH die vom Kunden bekannt gegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) und die Daten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung z.B. Daten über Produkte oder Dienstleistungen, Preis, Liedertermine, Zahlungsdaten usw.) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Kunde erklärt sich außerdem damit bereit, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

13.2. Der Kunde hat während aufrechter Rechtsbeziehung jegliche Änderungen seiner Geschäftsadresse unverzüglich, unaufgefordert und nachweislich bekannt zu geben. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, gelten Erklärungen an die letzte der GmbH bekanntgegebenen Adresse des Kunden als zugestellt. Für den Zugang der Änderungsbekanntgabe trifft den Kunden die Beweislast.

14. Anzuwendendes Recht

14.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der GmbH ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH.

15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der GmbH und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

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